Teilverkauf und Nießbrauch wirken wie schnelle Liquidität, binden Sie aber an Nutzungsentgelt, Instandhaltungsregeln und spätere Rückkauf- oder Verkaufsentgelte. Vergleichen Sie zehn Jahre Gesamtkosten mit einem klassischen Verkauf oder einem Bankdarlehen — nicht nur mit der Einmalzahlung auf dem Konto. Bei vermieteten Objekten tritt der Erwerber in bestehende Rechte ein; Besichtigungen brauchen Terminabstimmung mit dem Mieter. Wer „nach Verkauf leer“ verspricht, ohne Kündigungsrecht und Fristen zu kennen, riskiert Haftung und Abbruch vor dem Notar.
Wer nur eine Zeile aus dem Schnelleinstieg mitnehmen will: Kein Preis nach außen, bevor Verfügung und Frist grob grün sind. Die Kapitel unten führen durch Gesetz, Vertrag und Rechenlogik; Steuerbescheide ersetzt diese Seite nicht. Verlinkte Nachbarseiten bleiben gültig: Unterlagen für Grundbuch und Energie, Preis für Verhandlung, Besichtigungen für vermietete Häuser. Hier liegt die Tiefe zu Erbe, Miete, Teilverkauf, Eile und Distanz.
Wissensvertiefung
Privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG
§ 23 EStG erfasst Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften — bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zählt in der Regel eine Frist von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung. Maßgeblich ist nicht allein die Übergabe, sondern der Kaufvertrag über den Erwerb beziehungsweise die Veräußerung; Notar und Finanzamt können hier unterschiedliche Stichtage dokumentieren, deshalb Unterlagen sammeln statt schätzen.
Die Frist beginnt bei Ihrem eigenen Erwerb — es sei denn, Erbschaft oder Schenkung lösen die Anrechnung der Anschaffung des Rechtsvorgängers aus. Dann kann ein kurzer Besitz nach dem Erbfall irrelevant sein, wenn der Erblasser das Objekt bereits vor mehr als zehn Jahren gekauft hat. Umgekehrt: Eigener Kauf 2019 und Verkauf 2026 bleibt innerhalb der Frist, auch wenn der Verkehrswert deutlich gestiegen ist.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die selbstgenutzte Wohnung im Verkaufsjahr und in den zwei Jahren davor. Wer die Immobilie in diesem Zeitraum ausschließlich selbst bewohnt hat, kann unter weiteren Voraussetzungen von der Steuer befreit sein — vermietete Zeiten oder gemischte Nutzung stören diese Konstellation. Dokumentieren Sie Nutzungsjahre mit Meldebescheinigung, Mietvertrag oder eigenem Protokoll, bevor Sie darauf vertrauen.
Die Freigrenze liegt bei 1.000 Euro Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr. Liegt der Gesamtgewinn darüber, ist grundsätzlich der gesamte Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der Teil oberhalb der Grenze. Mehrere Verkäufe im selben Jahr addieren sich; ein kleiner Gewinn aus dem Gartengrundstück kann den großen Hausgewinn steuerlich „mitziehen“.
Verkehrswert nach ImmoWertV und §-23-Rechnung sind verschiedene Spalten. Die Wertermittlung auf Wertermittlung beantwortet, was der Markt heute trägt. § 23 rechnet Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten, minus abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, minus Veräußerungskosten; bei Vermietung kommen AfA-Positionen hinzu. Wer den Angebotspreis nur nach Steuerwunsch setzt, verhandelt blind.
| Frage | Wertermittlung / Markt | § 23 EStG |
| Welche Zahl ins Exposé? | Verkehrswert, gewichtete Verfahren | nicht direkt |
| Welche Zahl ans Finanzamt? | Dokumentation optional | Veräußerungspreis, Anschaffung, AfA |
| Erbe: kurzer Besitz | Wert heute am Markt | Anschaffung Erblasser, ggf. fristbefreit |
Merkblatt vor dem Preisgespräch (kein Steuerbescheid)
Legen Sie vier Zeilen an: Anschaffungsdatum und -preis (Kaufvertrag Erwerb oder Erbschaftsbescheid), Nutzungsart je Kalenderjahr, geplanter Veräußerungstermin, grober Gewinn vor Freigrenze. Ein Steuerberater füllt daraus die Erklärung — ohne diese Spalten startet er bei null.
Spekulationssteuer ist umgangssprachlich oft § 23 — der Satz hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz und Sonderfällen ab. Das ersetzt keine Beratung; Ziel ist, dass Sie Fristen nicht übersehen, bevor Sie Preis und Notartermin fixieren.
Geerbte Immobilie verkaufen
Mehrere Erben bilden eine Gemeinschaft; über das Nachlassgrundstück verfügen sie gemeinsam (§ 2040 BGB). Ein Verkauf braucht die Mitwirkung aller Verfügungsberechtigten — ein großer Erbanteil im Testament erlaubt keinen Alleingang am Notar, solange § 2040 gilt und keine andere vertragliche Regelung (Teilungsversteigerung, Erbauseinandersetzung) vorliegt. Der Nachweis gegenüber Grundbuchamt und Notar läuft über Erbschein, notariell beglaubigtes Testament oder gerichtliche Eröffnung. Seit der Grundbuchrechtsreform können Berechtigte unter Umständen eine Berichtigung des Eigentümers in Abteilung I verlangen — binnen zwei Jahren nach dem Erbfall kann das in bestimmten Konstellationen kostenfrei sein, während der klassische Erbschein Gebühren auslöst. Welcher Weg für Ihren Fall günstiger ist, hängt von Vollmachten, Testamentsform und Bankanforderungen ab; parallel beide Spuren planen spart Wochen.
Für § 23 springt der Erbe oft in die Fußstapfen des Erblassers: Anschaffungszeitpunkt und -kosten des Erblassers können angerechnet werden. Ein Erbfall 2025 und Verkauf 2026 bedeutet deshalb nicht automatisch „noch neun Jahre Spekulationsfrist“. Erbschaftsteuer und Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinn sind getrennt; ein Freibetrag bei Erbschaftsteuer ist nicht dieselbe Größe wie die Freigrenze bei § 23.
Praktischer Ablauf: Alle Erben informieren, Verkaufsabsicht und Mindestpreis schriftlich festhalten, einen Ansprechpartner für Besichtigungen benennen, aber keine bindende Zusage ohne Unterschrift aller. Inserate ohne Einigung locken Käufer an, die später scheitern — das kostet Reputation und Zeit. Grundbuch zeigt manchmal noch den Erblasser. Bis zur Berichtigung kann der Notar mit Erbnachweis arbeiten; die Bank des Käufers verlangt oft klare Eigentumsdarstellung. Sammeln Sie Eröffnungsprotokoll, Erbschein-Antrag oder Berichtigungsantrag in der Mappe neben dem normalen Grundbuchauszug. Streit in der Erbengemeinschaft: Verkauf ist nicht die einzige Option — Nutzungsregelung, Auseinandersetzungsvertrag oder Teilungsversteigerung sind juristische Druckventile. Wer verkaufen will, sollte früh benennen, welche Alternative er akzeptiert, damit Verhandlungen nicht in Endlosigkeit laufen.
Verkauf einer vermieteten Wohnung oder eines Hauses
Grundregel: Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB). Der Erwerber tritt in den Mietvertrag ein, soweit kein gesetzlicher oder vertraglicher Ausschluss greift. Der Verkäufer liefert nicht automatisch leere Räume — er liefert Objekt plus bestehendes Mietverhältnis mit Kaution, Index-/Staffelmiete und laufenden Betriebskosten. Zielgruppe verschiebt sich: Kapitalanleger rechnen mit Ist-Miete, Leerstandsrisiko und Instandhaltungsrücklagen; Eigennutzer zahlen oft Aufschlag für Selbstbezug, verlangen aber klare Kündigungs- und Räumungsfristen. Ihr Exposé sollte die Nutzung ehrlich benennen; ein Eigennutzer-Text bei laufendem Mietvertrag zieht falsche Besichtigungen an.
Das Mieter-Vorkaufsrecht nach § 577 BGB greift nicht bei jedem Verkauf. Entscheidend ist unter anderem die erstmalige Umwandlung von Wohnraum in Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Hauses in Wohnungseigentum — der klassische Verkauf eines schon seit Jahren vermieteten Hauses ohne Umwandlung löst § 577 oft nicht aus. Dennoch: Anwaltlich oder notariell prüfen, wenn Ihr Projekt nahe an „Umwandlung“ grenzt.
Besichtigungen: Termine mit Mieter abstimmen, Wohnungsrecht respektieren, keine wiederholten Störungen. Ein Protokoll, wer Zugang wann hatte, schützt bei Beschwerden. Für Fotos und 360°-Rundgänge gelten zusätzliche Regeln auf Fotos und Rundgang — bei bewohnten Objekten ist Diskretion Pflicht. Ertragswert in der Wertermittlung hängt von der tatsächlichen Nettokaltmiete ab, nicht von der Miete, die Sie „nach Verkauf“ erhoffen. Käuferbanken prüfen Mietvertrag und Mieterbonität; unrealistische Mietannahmen senken die Beleihung. Kündigung wegen Eigenbedarf ist ein eigenes Rechtsinstitut — kein Ersatz für „Verkauf mit leerer Übergabe“ ohne Fristen. Wer dem Käufer Selbstbezug verspricht, ohne Kündigungsrecht und gerichtliche Durchsetzbarkeit zu klären, produziert Haftungsstoff.
Teilverkauf, Leibrente, Nießbrauch und Wohnungsrecht
Teilverkauf bedeutet: Sie verkaufen einen Anteil am Eigentum (häufig 50 Prozent), bleiben aber im Haus — oft mit Nießbrauch, Wohnungsrecht oder vergleichbarem Nutzungsrecht. Der Erwerber zahlt einen Teil des Verkehrswerts und erhält später beim Gesamtverkauf oder Rückkauf ein vertraglich festgelegtes Entgelt. Das ist kein „halber Preis für halbes Haus“ in freier Marktlogik, sondern ein Bündel aus Kapital heute, laufenden Zahlungen und eingeschränkter Dispositionsfreiheit.
Leibrente und Immobilienrente tauschen Eigentum oder Nutzung gegen lebenslange Zahlungen — andere Risikoprofile als Teilverkauf. Nießbrauch sichert lebenslang Nutzung, während Eigentum beim Käufer liegt; Wohnungsrecht ist schwächer, aber ähnlich im Alltag. Jede Variante braucht klare Regeln: Wer zahlt Grundsteuer, Dach, Heizung, Versicherung? Nutzungsentgelt (umgangssprachlich oft „Miete“ an den Teilkäufer) und Durchführungsgebühren gehören in eine Zehn-Jahres-Rechnung neben dem klassischen Verkauf oder einem Bankdarlehen mit gleicher Nettoauszahlung. Vergessen wird oft das spätere Verkaufs- oder Rückkaufsentgelt: Es kann den verbleibenden Anteil stark reduzieren — gerade wenn der Markt nicht steigt.
| Modell | Liquidität heute | Laufende Last | Flexibilität später |
| Klassischer Verkauf | hoch (nach Notar/Fälligkeit) | keine Nutzungszahlung | Umzug nötig |
| Bankdarlehen | hoch | Zins und Tilgung | Objekt bleibt ganz Ihr |
| 50-%-Teilverkauf | mittel | Nutzungsentgelt + Nebenkostenverteilung | Exit nur vertraglich |
Notar und Verbraucherzentrale warnen zu Recht vor undurchsichtigen Provisionsmodellen. Lesen Sie im Entwurf jede Klausel zu Instandhaltung, Modernisierung, Weiterveräußerung und Strafen bei Zahlungsverzug. Ein zweiter Blick durch unabhängige Beratung ist bei lebenslangen Lasten keine Schwäche. Im Heidekreis entscheiden viele Paare im Ruhestand zwischen Teilverkauf und klassischem Verkauf plus Mietwohnung. Rechnen Sie Umzugskosten, neue Miete und emotionalen Wert des Bleibens ein — nicht nur die Spalte „Einmalzahlung“.
Verkauf unter Zeitdruck, bei Scheidung oder Zwangsversteigerung
Zeitdruck sichtbar im Inserat („muss weg bis …“) zieht Käufer mit Abschlagserwartung an. Beschleunigen lassen sich Unterlagen, Besichtigungsbündel und Notartermine — nicht die Qualität der Nachfrage. Mindestpreis-Disziplin bedeutet: schriftlich vor dem ersten Anruf, nicht nach der dritten Besichtigung unter Tränen. Bei Scheidung oder Trennung ist oft unklar, wer verfügen darf, bevor das Teilungsverfahren läuft. Verkaufen Sie nicht auf Basis mündlicher Absprachen, wenn das Grundbuch noch beide Ehepartner zeigt oder ein Auflassungsvormerkungsstreit droht. Ein Notar stoppt, wenn Unterschriften fehlen — ein halb verhandelter Deal schadet beiden Seiten.
Drohende Zwangsversteigerung ist ein anderes Spielfeld: Der freihändige Verkauf kann unter Wert immer noch besser sein als der Ausruf — aber nur mit Gläubiger, Gericht und Fristen im Blick. Die finanzierende Bank früh einbinden („harte Versteigerung vermeiden“) liefert manchmal Aufschub oder ein bankinternes Verwertungsmodell. Ohne Kommunikation rutscht das Objekt in Teilungsversteigerung — dort verlieren oft beide Seiten.
Teilungsversteigerung als Druckmittel in Erbengemeinschaften ist rechtlich möglich, aber teuer und langsam. Wer sie nur androht, ohne Zahlen zu kennen, zerstört Verhandlungsvertrauen. Besser: konkreter Verkaufspreisvorschlag mit Verteilungsschlüssel und Frist. Dokumentieren Sie jeden Schritt gegenüber Bank und Familie: Wer darf unterschreiben, welcher Preis ist tabu, welche Belastungen (Grundschuld) tilgt der Kaufpreis. Chaos bei Eile ist teurer als eine Woche Pause für klare Vollmachten.
Verkauf aus der Distanz organisieren
Wer in Hamburg arbeitet und in Bad Fallingbostel verkauft, scheitert selten am Markt — sondern an Schlüsseln, Heizungsausfall während Besichtigung und fehlenden Entscheidungen vor Ort. Schlüsselmanagement: ein vertrauenswürdiger Ansprechpartner, Schließplan, Rückmeldung nach jedem Termin. Bündeln Sie Besichtigungen auf wenige Samstage im Heidekreis statt Einzeltermine alle zwei Wochen. Interessenten akzeptieren Fenster eher, wenn Exposé, Energieausweis und Grundbuchauszug digital vorliegen — siehe Exposé und Besichtigungen.
Vollmachten für Grundstücksgeschäfte müssen oft notariell erteilt werden; eine einfache Postvollmacht reicht für den Notar selten. Grenzen Sie schriftlich ein: kein Preis unter X, keine Zusage über Mängel hinaus, keine Nebenabreden. Nachgelagerte Genehmigung durch den Abwesenden ist möglich, braucht aber Zeit — planen Sie Notartermine nicht am Tag vor Abreise.
Technik hilft: Video-Rundgang ersetzt keine Besichtigung vor Ort, kann aber Vorqualifizierung leisten. Entscheidungen über Sanierung vor Verkauf sollten der Person vor Ort oder einem Handwerker mit Protokoll überlassen werden — nicht WhatsApp-Bildern ohne Maßstab. Steuer und Erbe lassen sich aus der Ferne vorbereiten; Unterschrift beim Notar nicht immer. Fragen Sie beim Notar nach Heimatnotar oder Bevollmächtigten — rechtzeitig, nicht nach Kaufzusage.
Expertenwissen
Rechenfall Erbe: Erblasser 2011, Erbfall 2025, Verkauf 2026
Illustration ohne Anspruch auf Ihren Bescheid: Der Erblasser kaufte das Einfamilienhaus 2011 für 210.000 Euro plus 15.000 Euro Nebenkosten. Sie erben 2025 allein; Verkauf 2026 für 340.000 Euro, Veräußerungskosten 12.000 Euro. Ihr Besitz als Erbe ist kurz — die Anschaffung des Erblassers aber über zehn Jahre zurück (2011 → 2026).
Nach Fußstapfentheorie rechnet § 23 EStG bei Grund und Boden oft mit dieser Anschaffung; die Zehn-Jahres-Frist ist erfüllt, soweit keine andere Tatbestandsvariante (z. B. gewerbliche Nutzung) dazwischenfunkt. Der Veräußerungsgewinn rechnerisch 340.000 − 210.000 − 15.000 − 12.000 = 103.000 Euro wäre ohne Fristbefreiung relevant — mit Fristbefreiung fällt typischerweise keine Spekulationssteuer auf diesen Grundstücksgewinn an. Ein Steuerberater prüft Sonderfälle und Dokumentationspflichten.
Erbschaftsteuer lief parallel 2025: Freibeträge, Steuerklasse, ggf. verschonungsbedürftiger Familienwohnraum — völlig andere Normen. Wer „wegen Erbe keine Steuer“ denkt, verwechselt Einkommensteuer auf Veräußerung und Erbschaftsteuer. Der Erbschaftsbescheid gehört in die Mappe neben dem Kaufvertrag des Erblassers. Verkehrswert 2026 kann 335.000 Euro ergeben — für § 23 zählt der tatsächliche Verkaufspreis, nicht die Wertermittlung. Für Verhandlung zählt der Verkehrswert; fürs Finanzamt die Vertragszahlung minus anerkannte Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Wäre der Erblasser erst 2018 gekauft worden, sähe die Rechnung anders aus: Verkauf 2026 innerhalb von zehn Jahren, potenziell steuerpflichtig trotz Erbfall 2025. Genau diese Verschiebung überrascht Erben ohne Unterlagen. Praxis in Schwarmstedt oder Soltau: Erben unterschätzen, dass der Notar den Erwerbsvorgang des Erblassers abfragt. Legen Sie Kaufvertrag 2011, Grundbuchhistorie und Erbschaftsbescheid 2025 in einem Ordner „Steuer Erbe“ ab — getrennt von der Wertermittlung für den Markt. Bank des Käufers prüft Erbschaft nicht wie das Finanzamt; sie will lastenfreies Eigentum. Wenn noch eine Grundschuld des Erblassers eingetragen ist, klären Sie Tilgung aus dem Kaufpreis vor Angebot — unabhängig von § 23.
Rechenfall: 2019 gekauft, durchgehend vermietet, Verkauf 2026
Illustration: Anschaffung 2019 für 260.000 Euro, Nebenkosten 18.000 Euro, seit Kauf vermietet (keine relevante Eigennutzung in den letzten drei Jahren vor Verkauf). Verkauf 2026 für 310.000 Euro, Veräußerungskosten 11.000 Euro. Frist § 23: 2019 → 2026 = sieben Jahre — noch nicht erfüllt. Grob ermittelter Veräußerungsgewinn: Verkaufspreis 310.000 minus Anschaffungskosten 278.000 minus AfA (Abschreibung auf Gebäudeanteil, z. B. sieben Jahre linear auf 200.000 Euro Gebäudewert → 7 × 4.000 = 28.000, Zahlen nur Beispiel) minus Veräußerungskosten 11.000. Rechenweg: 310.000 − (278.000 − 28.000) − 11.000 = 49.000 Euro Gewinn vor Freigrenze — steuerlich relevant, weil Frist und Ausnahme nicht greifen.
Die AfA mindert die Anschaffungskosten im Steuersinn — deshalb ist „Kaufpreis minus Verkaufspreis“ zu grob. Mieteinnahmen und AfA in der Vergangenheit gehören in die Steuerakte; der Steuerberater zieht sie zusammen. Am Markt nutzt der Käufer Ertragslogik: Miete 950 Euro kalt, Hausgeld/ Rücklagen abgezogen. Ihr Gewinn nach § 23 interessiert den Käufer nicht — seine Finanzierung schon. Liefern Sie Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung. Freigrenze 1.000 Euro pro Jahr: Ein zweiter privater Verkauf im selben Jahr kann den Gesamtgewinn über die Grenze heben — Terminplanung mit Steuerberater, nicht allein mit Notar. Käuferperspektive Walsrode: Kapitalanleger akzeptieren vermieteten Bestand, wenn Mietvertrag unbefristet und unter Marktniveau ist — dann ist der Ertragswert in der Wertermittlung höher als bei überhöhter Miete, die der Mieter kündigen könnte. Ihr §-23-Gewinn und sein Ertrag sind verschiedene Welten. Sanierungskosten vor Verkauf: Erhaltungsaufwand versus Herstellungsaufwand beeinflusst AfA und Anschaffungskosten unterschiedlich — Belege sammeln, nicht pauschal „renoviert“ behaupten. Übergabe an Käufer: Mieter bleibt; Protokoll mit Zählerständen und Kautionssaldo verhindert Streit zwischen Ihnen und Erwerber noch in den ersten Wochen nach Beurkundung.
Rechenfall: 50-%-Teilverkauf bei 340.000 Euro Verkehrswert
Illustration: Verkehrswert 340.000 Euro, Teilkäufer erwirbt 50 Prozent, zahlt 170.000 Euro aus (nicht immer exakt Hälfte des Verkehrswerts — Vertrag entscheidet). Monatliches Nutzungsentgelt 520 Euro, Durchführungsgebühr einmalig 3.500 Euro, Sie bleiben im Haus. Zehn Jahre Nutzungsentgelt: 120 × 520 = 62.400 Euro. Plus einmalige Gebühr 3.500 → 65.900 Euro laufende Belastung — ohne Instandhaltungsanteile, die der Vertrag Ihnen zuschiebt. „Netto heute“ 170.000 − 65.900 = 104.100 Euro gegenüber sofortigem Vollverkauf 340.000 minus Miete woanders — oft schlechter, wenn Sie hätten umziehen können.
Exit nach zehn Jahren: Vertrag nennt z. B. Verkaufsentgelt 70 Prozent des dann ermittelten Marktwerts für Ihre 50 Prozent. Steigt der Wert auf 380.000, wären 50 Prozent 190.000, mal 70 Prozent = 133.000 Euro — plus die Jahre Nutzungszahlung. Teilkäufer und Sie teilen sich Wertentwicklung anders als bei normalem Eigentum.
Vergleich Bank: 170.000 Euro Darlehen, 4,2 Prozent Zins, 15 Jahre Tilgung — Rate grob 1.280 Euro, Gesamtzinsen hoch, aber Objekt bleibt 100 Prozent Ihr und Wertsteigerung gehört Ihnen. Teilverkauf kauft Ruhe im Haus, verkauft aber Optionen. Notarprüfung: Wird das Nutzungsentgelt als Miete oder als annuitätsähnliche Zahlung qualifiziert? Folgen für Kündigung, Insolvenz des Teilkäufers und Grundbuch? Expertenfragen — keine Tabellen auf Portalen. Szenario Böhme: Ehepaar 72/74 Jahre, kein Darlehen mehr, Rente knapp — Teilverkauf 170.000 Euro wirkt attraktiv. Nach fünf Jahren steigt das Nutzungsentgelt vertraglich; nach acht Jahren braucht das Dach 28.000 Euro, laut Vertrag tragen Sie 70 Prozent. Die „Einmalzahlung“ schmilzt retroaktiv. Alternative reverse mortgage oder normales Bankdarlehen mit Rücklage: schlechter im Image, oft besser in der Bilanz über 15 Jahre — wenn die Bank noch finanziert und Sie tilgungsfähig sind. Grundbuch Abteilung II nach Teilverkauf: Nießbrauch oder Wohnungsrecht des Verkäufers muss klar priorisiert sein, sonst lehnt die Bank des späteren Gesamtkäufers ab.
Typische Irrtümer in Sonderlagen
Irrtum: „Freibetrag bei Erbschaft und Freigrenze bei § 23 sind dasselbe.“ Klarstellung: Erbschaftsteuer-Freibeträge (z. B. nach Verwandtschaftsgrad) haben nichts mit der 1.000-Euro-Freigrenze privater Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr zu tun. Beide können in einem Erbfall-Verkauf-Szenario nebeneinander auftreten — getrennt rechnen. Irrtum: „Ein Miterbe mit 75 Prozent Anteil kann den Verkauf allein durchsetzen.“ Klarstellung: § 2040 BGB verlangt Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft bei Verfügungen über Nachlassgrundstücke, sofert nichts anderes vereinbart wurde. Der Anteil im Erbe ist nicht der Anteil am Verkaufsbeschluss. Irrtum: „Beim Verkauf kann ich dem Mieter sofort kündigen.“ Klarstellung: § 566 BGB setzt den Mieter dem Käufer gleich; Eigenbedarfskündigung braucht eigene Voraussetzungen, Fristen und oft gerichtliche Durchsetzung. Der Käufer erwirbt nicht automatisch ein leeres Objekt. Irrtum: „Spekulationssteuer fällt nie an, wenn ich geerbt habe.“ Klarstellung: Fußstapfentheorie kann helfen — aber nicht bei kurzer Anschaffung des Erblassers oder anderen Tatbeständen. Erbfall allein ist kein Freifahrtschein. Irrtum: „Teilverkauf ist wie Kredit ohne Bank.“ Klarstellung: Sie verkaufen Eigentumsanteile und binden sich an den Teilkäufer — das ist kein anonymes Darlehen. Irrtum: „Erbschein brauche ich immer sofort.“ Klarstellung: Manchmal genügt Berichtigung nach Erbfall innerhalb der Frist — manche Notare und Banken bestehen dennoch auf Erbschein; beide Wege parallel planen. Irrtum: „Verkehrswert minus Anschaffung = mein Gewinn nach Steuer.“ Klarstellung: AfA, Erhaltungsaufwand, Freigrenze und Frist ändern die Spalte — siehe Rechenfälle oben. Gesprächsführung: Wenn Käufer „Mieter muss raus“ fordert, verweisen Sie auf Vertrag und § 566, bieten Sie Übergabeprotokoll und Mietdaten — keine mündliche Kündigungszusage.
Wo Sie welche Details finden
Häufige Suchfragen — kurz zugeordnet zu Kapiteln und Links auf dieser Website.
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| niessbrauch verkauf immobilie | Abteilung II, Teilverkauf | Nießbrauch-Vergleich |
Fehlt ein Stichwort, nutzen Sie den Index oder die Tabelle oben. §-23-Fragen: Kapitel § 23; Erbengemeinschaft und Zeitdruck: Zeitdruck und Erbe. Marktwert (Wertermittlung, Preis) und Steuer getrennt führen; Notar und Übergabe: Notartermin, Nach dem Verkauf. Vor einem bindenden Preis: Mappe aktualisieren und Steuerberater-Termin einplanen. Rechenfälle ausdrucken? Datum und Hinweis „Illustration“ oben notieren. Mit Miterben hilft ein Blatt „Markt vs. Steuer“: links Verkehrswert und Angebot, rechts Frist § 23 und grober Gewinn.